Erbrecht
Dr. Markus Rente ist Fachmann für Nachfolgegestaltung (z.B. Testament, Erbvertrag, gesellschaftsrechtliche Nachfolgelösung). Er findet - auf Wunsch gemeinsam mit Ihrem Steuerberater - die optimale Lösung für die Übergabe von Unternehmen oder anderen großen Vermögen. Dr. Markus Rente setzt Pflichtteilsansprüche und berät Abwicklung von Erbengemeinschaften.
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Checkliste für Erben nach dem Tod eines Angehörigen
Verfügungen über Bankkonten im Erbfall
Im Fall einer Erbengemeinschaft gehört grundsätzlich der Nachlass allen gemeinsam (Gesamthandsgemeinschaft). Ein einzelner Miterbe ist daher nicht befugt, allein über das Konto zu verfügen. Die Miterben verfügen gemeinschaftlich (einstimmig) über das Konto. Ein Miterbe hat insbesondere keinen isolierten Auszahlungsanspruch an dem seiner Erbquote entsprechenden Anteil am Guthaben. In der Regel gilt es in der Praxis daher, eine Vereinbarung über das Geld zu finden (i.d.R: Aufteilung, Auszahlung).
BFH: Gesundheitliche Gründe bei vorzeitigen Auszug aus geerbtem Familienheim ohne Steuernachteil
Die Steuerbefreiung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4c des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes setzt grundsätzlich voraus, dass der Erbe für mindestens zehn Jahre das geerbte Familienheim selbst nutzt.
Ein Erbe kann jedoch ohne steuerliche Nachteile ausnahmsweise bereits nach sieben Jahren aus dem Familienheim ausziehen, wenn ihm die eigene Nutzung des Hauses aus gesundheitlichen Gründen unmöglich oder unzumutbar ist, so der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 01.12.2021, Az. II R 18/20.
BGH zur Erbeinsetzung durch Bezugnahme auf Anlagen zum Testament Der BGH hat in Anwendung der §§ 2247, 2267 BGB zur Unwirksamkeit einer Erbeinsetzung entschieden, wenn die Erben in einem eigenhändigen Testament erst durch Bezugnahme auf eine nicht die Testamentsform wahrende Anlage individualisierbar bestimmt werden: Gemäß § 2267 Satz 1 BGB genügt es zur Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments nach § 2247 BGB, wenn einer der Ehegatten das Testament in der dort vorgeschriebenen Form errichtet und der andere Ehegatte die gemeinschaftliche Erklärung eigenhändig mit unterzeichnet. Dabei müssen sämtliche Verfügungen des Erblassers dieser Formanforderungen genügen, wobei es zulässig ist, dass in einem Testament auf eine andere wirksame letztwillige Verfügung (z.B. notarielles Testament), verwiesen wird. Allerdings kann der Erblasser hinsichtlich des Inhalts der letztwilligen Verfügung grundsätzlich nicht auf Schriftstücke Bezug nehmen, die nicht der Testamentsform genügen (sog. "testamentum mysticum"). Im entschiedenen Fall genügte dem Bundesgerichtshof ein unterzeichneter Ausdruck nicht, da dieser nicht der gesetzlichen Form entsprach. Mehr erfahren und Quelle: BGH, Beschluss vom 10.11.2021, Az. IV ZB 30/20 |
Kammergericht Berlin zur Rechtsstellung des Testamentsvollstreckers Das KG Berlin hat entschieden, dass der nur für die Vorerbschaft eingesetzte Testamentsvollstrecker nicht kraft Gesetzes an die Beschränkungen gebunden ist, die dem Vorerben gegenüber dem Nacherben in den §§ 2113, 2114 BGB auferlegt sind. Der Erblasser kann aber gemäß § 2208 Abs. 1 Satz 1 BGB anordnen, dass der für die Vorerbschaft ernannte Testamentsvollstrecker nur die Rechte des (nicht befreiten) Vorerben ausüben darf und deshalb der Beschränkung des § 2113 Abs. 1 BGB unterliegen soll. So eine Beschränkung ist gemäß § 354 Abs. 2 FamFG in einem Testamentsvollstreckerzeugnis anzugeben. KG Berlin, vom 11.01.2022, Az. 1 W 252/21 |
Eidesstattliche Versicherung bei Auskunft durch Notarverzeichnis Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 1. Dezember 2021, AZ. IV ZR 189/20) hat entschieden: Unter den Voraussetzungen des § 260 Abs. 2 BGB ist der Erbe auch dann zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verpflichtet, wenn die Auskunft nach § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB durch Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses erteilt worden ist. Die Versicherung an Eides statt ist nicht auf die Angaben, die im Verzeichnis als solche des Erben gekennzeichnet sind, beschränkt. Hält der Erbe Ergänzungen oder Berichtigungen des notariellen Verzeichnisses für erforderlich, ist die an Eides statt zu versichernde Formel entsprechend anzupassen (vgl. § 261 Abs. 1 BGB). |
Bundesfinanzhof: Nacherbschaft bei Generationennachfolge-Verbund Wiederkehrende Leistungen und Zahlungen, die der Erblasser durch letztwillige Verfügung einem Vorerben zu Gunsten eines zum Generationennachfolge-Verbund gehörenden Nacherben für die Dauer der Vorerbschaft auferlegt und die aus dem übergegangenen Vermögen zu erbringen sind, können dem Rechtsinstitut der Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen zuzuordnen sein (VZ 2014 , EStG VZ 2015 , EStG VZ 2016 , BGB § 2113, BGB § 2114, BGB § 2115). Im konkret entschiedenen Fall war der Kläger war zunächst mit seinem Vater (V) Miteigentümer eines vermieteten Mehrfamilienhauses. Der Vater war an der Grundstücksgemeinschaft zu 75 %, der Sohn (Kläger gegenüber dem Finanzamt) zu 25 % beteiligt. Nach dem Tod des Vaters wurde die Stiefmutter testamentarische Alleinerbin, allerdings als nicht befreite Vorerbin. Nacherben war der - klagende - Sohn, wobei die Stiefmutter mit dem Vermächtnis beschwert war, dem Kläger "in der Zeit der Vorerbschaft" 25 % der Einnahmen aus dem vererbten Grund- und Wertpapiervermögen zukommen zu lassen. Der Bundesfinanzhof ordnete diese Einnahmen als Versorgungsleistungen iSv. § 10 Abs.1 Nr. 1a S. 1 EStG 2007 ein, und damit dem Rechtsinstitut der Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen zu, was zu einer Versteuerung in voller Höhe führte. Quelle und mehr erfahren: Bundesfinanzhof, Urteil vom 16. Juni 2021, X R 30/20 |
Erbscheinsantrag kann durch Vorsorgebevollmächtigten gestellt werden |
Rückforderung von Sozialleistungen vom Pflichtteilsberechtigten Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 17.12.2021, Az. 3 U 121/21 |
Grabpflegekosten führen nicht zur Kürzung des Pflichtteilsanspruchs Grabpflegekosten sind bei der Berechnung des Nachlasswertes für den Pflichtteilsanspruch nicht in Abzug zu bringen, da sie keine Nachlassverbindlichkeiten sind. Dies gilt auch dann, wenn der Erblasser durch eine Auflage den Erben die Grabpflege übertragen hat. Bundesgerichtshof, Urteil vom 26.05.2021- IV ZR 174/20 - |
Anspruch des Pflichtteilsberechtigten auf Wertermittlung Gemäß § 2314 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB kann der Pflichtteilsberechtigte verlangen, dass der Wert der Nachlassgegenstände ermittelt wird. Der Pflichtteilsberechtigte hat jedenfalls dann ein schutzwürdiges Interesse an einer derartigen Wertermittlung, wenn die vom Erben vorgelegten Unterlagen und Auskünfte nicht ausreichen, um sich ein Bild über den Wert des Nachlassgegenstandes zu machen. Dies gilt auch dann, wenn der betreffende Nachlassgegenstand zwischenzeitlich veräußert wurde. Denn nur so kann der Pflichtteilsberechtigte erkennen, ob der Nachlassgegenstand ggf. unter Wert verkauft wurde. Der Bundesgerichtshof hat dabei lediglich nicht gefordert, dass das Gutachten nicht von einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen erstellt werden muss, vielmehr hat der BGH einen unparteiischer Sachverständigen für ausreichend gehalten. |
Entzug des Pflichtteils: Diebstahl von Bargeld in Höhe von 6.100 DM Der Diebstahl von Bargeld in Höhe von 6.100 DM zu Lasten des Erblassers kann die Entziehung des Pflichtteils wegen schweren vorsätzlichen Vergehens im Sinne von § 2333 Abs. 1 Nr. 2 BGB rechtfertigen. Erhältlich unter |
Zu Lebzeiten übertragener landwirtschaftlicher Hof Für die Berechnung des Pflichtteilsanspruchs einer Ehefrau wird der Nachlass im Zeitpunkt des Erbfalls zugrunde gelegt. Dementsprechend gehört ein noch zu Lebzeiten auf den Sohn des Erblassers übertragener Hof nicht mehr dazu. Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 20.07.2018, Az. 10 W 97/17, zur Pressemitteilung |
Keine Einschränkung des Pflichtteilsrechts durch testamentarische Schiedsklausel Eine testamentarische Entziehung oder Einschränkung des Pflichtteilsrechts ist nur unter strengen gesetzlichen Ausnahmen (z.B. ehrloser Lebenswandel, Veruntreuung, Straftaten zulasten des Erblassers) möglich. Der Bundesgerichtshof sieht auch dann eine unzulässige Einschränkung des Pflichtteilsrechts, wenn der Erblasser in seinem Testament bestimmt, dass für Streitigkeiten über den Pflichtteil ein Schiedsgericht zuständig sein soll. |
Erbeinsetzung im gemeinschaftlichen Ehegattentestament kann lebzeitige Schenkungen einschränken |
Besteuerung des Pflichtteilsanspruchs allein aufgrund des Erbanfalls - Geltendmachung keine Voraussetzung Der Bundesfinanzhof, Urteil vom 07.12.2016, Az. II R 21/14 hat entschieden: Ein vom Erblasser nicht geltend gemachter Pflichtteilsanspruch gehört zum Nachlass und unterliegt beim Erben der Besteuerung aufgrund Erbanfalls. Auf die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs durch den Erben kommt es nicht an. Erwirbt der Erbe einen vom Erblasser zu Lebzeiten nicht geltend gemachten Pflichtteilsanspruch, so unterliegt dieser Anspruch gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetzes (ErbStG) der Besteuerung. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Erbe den Pflichtteil geltend macht. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden. Quelle: Bundesfinanzhof, Urteil vom 07.12.2016, Az. II R 21/14 |