Der Erblasser ist in der Berufung seiner Erben frei, und kann daher zum Beispiel sein Vermögen an mehrere Personen in zeitlich versetzter Reihenfolge übertragen: Der Erblasser kann einen Erben bestimmen, der aber erst Erbe (Nacherbe) wird, nachdem zunächst eine andere Person (Vorerbe) geerbt hat, vgl. § 2100 BGB. Der Vorerbe wird sozusagen „Erbe auf Zeit“. Der Vorerbe und der Nacherbe sind beide Rechtsnachfolger des Erblassers.