Aufhebungsvertrag
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Arbeitgeber und Arbeitnehmer können als Alternative zu einer Kündigung einen Vertrag abschließen, der das Arbeitsverhältnis beendet. Praktische Vertragsformen sind bspw. der
- Aufhebungsvertrag (auch: Auflösungsvertrag), der ("selbst") das Arbeitsverhältnis beendet, zu einem vereinbarten Zeitpunkt.
- Abwicklungsvertrag, der voraussetzt, dass das Arbeitsverhältnis bereits anderweitig beendet ist (bspw. durch Kündigung, odere auch Fristablauf), und sodann die Vertragsauflösung bzw. Vertragsdurchführung regelt (d.h. die Vorgehensweisen bspw. durch Verzicht auf Kündigungsschutzklage, Zahlung der Abfindung etc.).
Welche Vorteile haben Aufhebungsverträge?
Auhebungsverträge haben zahlreiche Vorteile, zum Beispiel:
- Eine Kündigungsfrist muss nicht beachtet werden, d.h. das Arbeitsverhältnis kann vor Ablauf der zwingenden gesetzlichen Kündigungfristen enden. Für den Arbeitnehmer kann das bspw. bei einem Jobwechsel vorteilhaft sein, wenn er den neuen Arbeitgeber nicht warten lassen möchte.
- Der Arbeitnehmer wird darin bisweilen sofort freigestellt, d.h. kann - oder darf - nicht mehr an seinem Arbeitsplatz erscheinen. Befürchtet ein Arbeitgeber bspw. Nachteile durch den Verbleib des Arbeitnehmers, so können diese dadurch gemieden werden.
- Das Kündigungsschutzrecht findet keine Anwendung, d.h. es muss nicht beachtet werden (bspw. muss keine Sozialauswahl durchgeführt werden, Arbeitsverhältnisse die Sonderkündigungsschutz genießen, können beendet werden).
- Der Betriebsrat hat kein Mitbestimmungsrecht bei einem einzelnen Aufhebungsvertrag.
- Die weitgehende Gestaltungsfreiheit kann genutzt werden, um weitere Regelungen für die Trennung der Parteien zu vereinbaren.
- Rechtssicherheit, d.h. das Risiko und die Ungewissheiten eines Kündigungsschutzprozesses entfallen.
Dabei hat der Arbeitnehmer keinen grundsätzlichen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung. In der Praxis wird von Arbeitgebern oft freiwilig eine Abfindung angeboten, beispielsweise um
- das Risiko einer Kündigungsschutzklage "abzukaufen",
- den Verlust des "Besitzstandes Arbeitsplatz" auszugleichen,
- unkündbare Arbeitnehmer zur Aufgabe des Arbeitsplatzes zu motivieren, oder
- andere dispositive Rechtsvorteile zu erhalten (bspw. Verpflichtung zu Stillschweigen, Platzierung einer Abgeltungsklausel für Rechtsverletzungen, nachvertragliches Wettbewerbsverbot. Der Vorteil ist, dass Regelungen und/oder Rechte vereinbart werden, die sich nicht aus dem Gesetz ergeben, d.h. nicht einklagbar wären).
Daneben regelt ein Aufhebungsvertrag oft auch weitere typische Fragen, z.B. das zu erteilende Arbeitszeugnis, offene Urlaubsansprüche, Überstundenausgleich und anderes: Grundsätzlich können alle offenen Positionen eingebracht und ausgeglichen werden (soweit zwingendes Recht nicht entgegen steht).
Welche Nachteile und Risiken gibt es?
Ein professionell angebotener und fachkundig formulierter Aufhebungsvertrag ist grundsätzlich eine rechtssichere Art, ein Arbeitsverhältnis zu beenden. Dennoch gibt es Einiges zu beachten, beispielsweise:
- Die Agentur für Arbeit kann gegenüber dem Arbeitnehmer für den Abschluss eines Aufhebungsvertrages als sog. versicherungswidriges Verhalten eine Sperrzeit verhängen. Bei richtiger Gestaltung des Aufhebungsvertrages kann in vielen Fällen eine Sperrzeit vermieden werden.
- Geht die Initiative zum Abschluss vom Arbeitgeber aus, so kann der Arbeitgeber unter Umständen in eine Haftung geraten, insbesondere wenn auf sozialrechtlichen Rechtsfolgen nicht hinweisen wird (etwa für den Arbeitslosengeldanspruch oder für die Betriebsrente).
- Rechtlich unzulässige Abläufe bzw. Angebotssituationen können den Vertrag angreifbar machen, insbesondere durch Anfechtungsrechte des Arbeitnehmers. Beispiel: Wird mit einer offenkundig rechtswidrigen Kündigung gedroht, falls der Aufhebungsvertrag nicht unterschreiben wird, so kann der Aufhebungsvertrag angefochten werden (§123 BGB).
Wissenswert ist auch ...
- Probezeit: Auch während einer Probezeit können Arbeitsverträge durch Aufhebungsvertrag beendet werden.
- Ausbildung: Zwar sind die Regeln des Berufsbildungsgesetzes zu beachten. Jedoch können auch mit Auszubildenden Aufhebungsverträge geschlossen werden.