Die Erbschaft besteht aus dem als Ganzes übergegangenem Vermögen des Erblassers. Der Begriff bezeichnet somit die Gesamtheit der Rechtsverhältnisse, die im Erbfall als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (d.h. Erben) übergehen, vgl. § 1922 BGB. Ohne Bezug zum Erben wird die Gesamtheit der Rechtsverhältnisse als Nachlass bezeichnet.
Tel. 089 - 2154 7045
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