Dr. Markus Rente
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Erbschein

Der Erbschein ist gemäß § 2353 BGB ein Zeugnis des Nachlassgerichts über das Erbrecht des Erben. Der Erbschein dient dem Nachweis des Erbrechts gegenüber Privatpersonen, Behörden und Gerichten.

Ein Erbschein kann beim Nachlassgericht beantragt werden. Zuständig ist das Nachlassgericht (Amtsgericht) des letzten inländischen Wohnsitzes des Erblassers. Eine bestimmte Form ist für den Antrag nicht vorgeschrieben. Er kann zu Protokoll auf der Geschäftsstelle des Nachlassgerichts erklärt werden, oder bspw. auch von einem Notar gestellt werden.

Antragsberechtigt sind der Erbe, einzelne Miterben, aber auch Vor- und Nacherben und der Testamentsvollstrecker. Nicht antragsberechtigt sind dageben der Vermächtnisnehmer oder Pflichtteilsberechtigte.

Der Erbschein wird benötigt für Zugriff auf Bankkonto eines Verstorbenen, Behördengänge oder bspw. die Kündigung von Versicherungen. Liegt ein notariell beurkundetes Testament oder ein Erbvertrag und eine Eröffnungsniederschrift vor, wird i.d.R. kein Erbschein gegenüber Instituten und Behörden benötigt.

Tipp: Mit Beantragung des Erbscheins wird die Erbschaft angenommen und die Ausschlagung ist ausgeschlossen.

Der Erbschein ist eine amtliche Urkunde im Sinne des § 417 Zivilprozessordnung (ZPO) und begründet daher den vollen Beweis seines Inhalts. Der Erbschein dient im Rechtsverkehr als Beweis des begründeten Erbanspruchs des Inhabers des Erbscheins.