Wer nicht Erbe werden möchte, und damit nicht in die Rechte und Pflichten des Verstorbenen eintreten möchte, der ist grundsätzlich berechtigt, die Erbschaft innerhalb sechs (6) Wochen Frist von auszuschlagen (§ 1944 BGB). Dies hat er gegenüber dem Nachlassgericht zu erklären. Das Nachlassgericht ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte, möglich ist es aber auch beim Amtsgericht, in dessen Bezirk der Ausschlagende seinen Wohnsitz hat. Bleibt der Erbe jedoch untätig, geht das Gesetz davon aus, dass er die Erbschaft angenommen hat.
Der Erbe wird Rechtsnachfolger, d.h. er tritt beim Tod des Erblassers in dessen "juristische Fußstapfen". Der Erbe haftet also auch für geerbte Schulden bzw. Verbindlichkeiten, und und zwar auch mit eigenem Vermögen. Dies kann vermieden werden, wenn die Erbschaft binnen 6 Wochen ab Kenntnis ausgeschlagen wird. Die Erbfolge führt dazu, dass das Erbe an den Nächsten in der Erfolge geht, d.h. gegebenenfalls an die eigenen minderjährigen Kinder. Liegt eine entsprechende Situation vor, so kann es deswegen sinvoll sein, die Erbschaft auch für minderjährigen Kinder ausschlagen. Ist das nicht mehr möglich (z.B. nach Fristablauf), oder ggf. nicht sinnvoll, so kann eine Nachlassverwaltung oder ein Nachlassinsolvenzverfahren sinnvoll sein.