Ob Steuern anfallen, entscheidet sich aus dem zusammengerechneten finanziellen Wert des Erbanteils. Wenn dieser höher ist als der sogenannten “Freibetrag“, fällt Erbschaftssteuer an (sonst nicht). Ab Kenntnis von der Erbschaft gibt es eine Frist von drei Monaten, um das zuständige Finanzamt zu informieren.
Die Höhe der Freibeträge und der Erbschaftssteuer hängen vom Verhältnis zum Verstorbenen ab:
Steuerklasse I:
Steuerklasse II:
Freibetrag für alle: 20.000 Euro.
Steuerklasse III:
Freibetrag für alle: 20.000 Euro.
Versorgungsfreibetrag – zusätzlich zum Freibetrag
Für Ehepartner, eingetragenen Lebenspartner oder Kind des Verstorbenen (jünger als 27 Jahre alt), gilt neben dem Freibetrag der Erbschaftssteuer auch der Versorgungsfreibetrag (bis 256.000 Euro). Der Versorgungsfreibetrag kann in Anspruch genommen werden, wenn nicht gleichzeitig eine Rente bezogen wird. Wird eine Rente bezogen (z. B. eine Witwenrente), bestimmt das Finanzamt den Kapitalwert von dieser Rente und zieht ihn vom Versorgungsfreibetrag ab.
Höhe der Steuer
Die Höhe der Steuer ergibt sich aus einem Prozentsatz des geerbten Vermögens.
Erbschaft in € | Steuerklasse I | Steuerklasse II | Steuerklasse III |
Bis 75.000 € | 7% | 15% | 30% |
Bis 300.000 € | 11% | 20% | 30% |
Bis 600.000 € | 15% | 25% | 30% |
Bis 6.000.000 € | 19% | 30% | 30% |
Bis 13.000.000 € | 23% | 35% | 50% |
Bis 26.000.000 € | 27% | 40% | 50% |
Über 26.000.000 € | 30% | 43% | 50% |
Von der Erbschaftssteuer können abgesetzt werden: Bestattungskosten bis zu einer Höhe von 10.300 Euro (z. B. für Trauerfeier, Gästebewirtung, Todesanzeige usw.) und Kosten zur Abwicklung, Regelung und Verteilung des Nachlasses.
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