Dr. Markus Rente
Klar. Kompetent. Professionell.

Erbengemeinschaft

Sind mehrere Erben durch Testament eingesetzt worden, oder kraft Gesetzes zwei oder mehr Miterben vorhanden, so entsteht in vielen Fällen eine sogenannte Erbengemeinschaft (§ 2032 BGB).  Nach dem Prinzip der Gesamtrechtsnachfolge geht die Erbschaft zunächst ungeteilt auf die Miterben über, wodurch der Nachlass zwar jedem der Miterben zusteht, aber eben "nur" zur gesamten Hand. Die Miterben bilden dabei eine Erbengemeinschaft, die keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt und einer Auseinandersetzung bedarf. Natürlich kann ein Testament Vorgaben an die Miterben für die Verteiliung des Nachlasses enthalten.  

Eine Erbengemeinschaft kann abgewickelt werden durch:

Auseinandersetzungsvereinbarung: Grundsätzlich kann eine Erbengemeinschaft vorbehaltlich testamentarischer Vorgaben durch Verteilung des Nachlasses aufgelöst werden, im gegenseitigen Einvernehmen der Miterben. Ggf. kann bspw. eine Teilungsversteigerung hinzukommen, wenn eine Immobilie im Nachlass enthalten ist.

Erbteilsverkauf: Der Erbteil kann ggf. auch verkauft werden, wodurch der Verkäufer aus der Erbengemeinschaft ausscheidet.

Abschichtung: Schließlich kann die Erbenstellung gegen Zahlung einer Abfinung an die übrigen Mitglieder der Erbengemeinschaft aufgegeben werden (sog. Abschichtung).

Abwicklung und Durchsetzung: Kommen diese einvernehmlichen Möglichkeiten nicht in Betracht, so kann eine Abwicklung und ggf. Durchsetzung entlang der gesetzlichen Vorgaben erfolgen.

Ungeteilte Erbengemeinschaft: Zwar ist die Erbengemeinschaft nach dem Gesetz darauf angelegt, geteilt zu werden. Gleichviel sind in der Praxis immer wieder ungeteilte Erbengemeinschaften anzutreffen.


Möchten Sie sich in Ihrem Erbfall beraten lassen? Benötigen Sie eine anwaltliche Vertretung? Haben Sie einen Rechtsfall? Kostenfrei und unverbindlich: Jetzt Rückruf vereinbaren!