Hinterlässt der Verstorbene mehrere Erben, so bilden diese eine Erbengemeinschaft, die in der Regel auseinandergesetzt wird. Vorab müssen Schulden bereinigt werden. Jeder Erbe hat außerdem einen Anspruch auf Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft.
Dabei kommt es oft im Zusammenhang mit Bankkonten zu Problemen. Denn: Grundsätzlich kann eine Erbengemeinschaft nur einstimmig Überweisungen veranlassen oder Abhebungen vornehmen. Besteht Einigkeit innerhalb der Erbengemeinschaft, so kann man sich auf einen Verwaltungsberechtigten einigen (bevollmächtigen) und diesen der Bank benennen.
Die Miterbenerbengemeinschaft ist kraft Gesetz eine sog. Gesamthandsgemeinschaft. Daher steht die Gesamtheit aller Nachlassgegenstände und Forderungen den Miterben als Erbengemeinschaft als Ganzes zu. Es kann kein Miterbe ein Recht auf einen bestimmten Nachlassgegenstand geltend machen und durchsetzen, es sei denn, der Erblasser hat in seiner letztwilligen Verfügung abweichende Anordnungen getroffen.
Handelt ein Mitglied der Erbengemeinschaft unabgestimmt („auf eigene Faust“) und erteilt die Mehrheit weder vorher noch im Nachhinein eine Zustimmung, so haftet der selbstständig handelnde Miterbe der Erbengemeinschaft nach § 678 BGB als vollmachtsloser Geschäftsführer. Der Nachlass wird entsprechend durch seine Handlungen auch nicht verpflichtet.