Dr. Markus Rente
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Abfindungsrechner


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Ein Arbeitnehmer kann eine Ab­fin­dung bei Ende des Arbeitsverhältnisses erhalten: Ei­ne außer­or­dent­li­che, ein­ma­li­ge  Zah­lung vom Ar­beit­ge­ber. Als Entschädi­gung für den Ver­lust des Ar­beits­plat­zes und der da­mit ver­bun­de­nen Verdienstmöglich­kei­ten. Einzelheiten zeigt der nachfolgende Beitrag.

Wann wird eine Abfindung gezahlt?

Im Fall einer Kündigung besteht nicht etwa "von selbst", d.h. grundsätzlich ein Rechtsanspruch auf Zahlung einer Abfindung. Eine Abfindung wird regelmäßig gezahlt, wenn

  • der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sich darüber einigen (z.B. im Rahmen Aufhebungsvertrag)
  • das Arbeitsgericht gem. § 9 KSchG das Arbeitsverhältnis auflöst. Es setzt dann eine Abfindung gem. § 10 KSchG fest.
  • Bei einer Kündigung wegen dringender betrieblicher Erfordernisse entsteht jedoch ein Anspruch auf Zahlung einer Abfindung, wenn der im Kündigungsschreiben ein entsprechender Hinweis enthalten ist und die Kündigungsschutzklage nicht erhoben wrid (§ 1a KSchG).

Ein Anspruch auf Abfindung besteht jedoch, wenn dieser bspw. in einem Sozialplan oder Tarifvertrag vorgesehen ist.

Wieso Kündigungsschutzklage?

Ei­ne Kündi­gungs­schutz­kla­ge gibt dem Ar­beit­neh­mer zwar kei­nen An­spruch auf ei­ne Ab­fin­dung. Denn: Die Klage ist auf die ge­richt­li­che Fest­stel­lung ge­rich­tet, dass die Kündi­gung un­wirk­sam war, d.h. das Ar­beits­verhält­nis nicht be­en­det hat). Dennoch zahlen Ar­beit­ge­ber oft eine Abfindung, wenn eine Kündigungsschutzklage erhoben wird: Denn bei einer langen Verfahrensdauer besteht das Risiko, den Lohn für die Zeit nachzah­len zu müssen, während der der Ar­beit­neh­mer auf­grund der Kündi­gung nicht ge­ar­bei­tet hat.

Eine Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung erhoben werden (vgl. § 4 KSchG).

Wie hoch ist die Abfindung?

Die Höhe einer Abfindungszahlung ist Verhandlungssache. Üblich ist der sog. Haustarif, d.h. die Zahlung  eines halben Bruttomonatsgehaltes pro Jahr der Betriebszughörigkeit:

 Abfindung = 0,5 x Bruttomonatsgehalt x Beschäftigungsjahre.

Allerdings kann dieser "Haustarif" auch überschritten werden, z.B. wenn die Kündigung des Arbeitgebers rechtswidrig ist. 

Wie hoch sind Steuern und Sozialabgaben?

Die Abfindung ist kein bei­trags­pflich­ti­ges Ar­beits­ent­gelt. Somit müssen keine Beiträge zur Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung gezahlt werden (etwas anderes gilt für die freiwillig gesetzlich Versicherten. Bei ihnen zählt die Abfindung als versicherungspflichtiges Einkommen.)

Die Abfindung gilt als steuerpflichtiger Arbeitslohn und ist daher grundsätzlich voll zu versteuern. Eine Abfindung wird allerdings nicht "regelmäßig" gezahlt, und zählt steuerlich aus diesem Grund zu den außerordentlichen Einkünften (vgl. § 34 EStG). Diese sog. "Fünftelregelung" gilt, wenn

  • Die Abfindung innerhalb eines Kalenderjahres ausgezahlt wird
  • Abfindung und alle weiteren Einnahmen bis Jahresende höher sind,
    als der bis zum Jahresende wegfallende Arbeitslohn.

Danach wird die Steuer wie folgt ermittelt:

  • Die Abfindung wird durch 5 geteilt, und zum Jahresgehalt addiert. Die Einkommenssteuer wird berechnet.
  • Danach wird die Einkommenssteuer für das Jahreseinkommen berechnet, diesmal ohne Abfindung.
  • Die Differenz der beiden Beträge wird mit 5 multipliziert.
  • Daraus ergibt sich die geminderte Einkommensteuer, die von der Abfindung abzuführen ist.

Berechnungsbeispiele gibt der Abfindungsrechner am Anfang dieses Beitrages.


§ 10 KSchG

Bundesagentur für Arbeit


Die arbeitsrechtliche Abfindung im Unterhaltsrecht:

Eine Abfindung, die aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses anfällt, muss für die Sicherstellung des Mindestunterhalts minderjähriger Kinder eingesetzt werden. Sie darf nicht zur Begleichung anderer Verbindlichkeiten verwendet werden (Amtsgericht Flensburg, Urteil vom 18. August 2009, AZ: 92 F 116/09 UK).

Die arbeitsrechtliche Abfindung in der Scheidung:

Auch dann, wenn die Auszahlung einer Abfindung erst nach dem Berechungsstichtag für das Endvermögen liegt (d.h. dem Tag der Zustellung des Schei­dungs­an­trags), kann eine arbeitsrechtliche Abfindung in den Zugewinn fallen. Voraus­setzung ist, dass der Anspruch auf Abfindung bereits sicher ist.

Das Oberlan­des­ge­richt Karlsruhe hat dazu entschieden, dass der Teil der Abfindung, der nicht zum Ausgleich des wegge­fal­lenen Entgelts benötigt wird, als Vermögensbe­standteil angesehen wird und daher in den Zugewin­n­aus­gleich fällt (OLG Karlsruhe, AZ: 2 UF 213/12) .