Dr. Markus Rente
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Pflichtteil

Pflichtteilsberechtigt sind: gemäß § 2303 BGB Abkömmlinge (d.h. Kinder und Kindeskinder), Eltern und Ehegatten des Erblassers.


Der Pflichtteil stellt das gesetzliche Minimum dessen dar, was nahen Angehörige aus der Erbschaft zusteht. Dem Pflichtteilsberechtigten wird kein Erbteil gewährt, sondern lediglich ein persönlicher Anspruch auf Geldzahlung. Der Pflichtteil kann daher auch um als gesetzliches Vermächtnis bezeichnet werden.

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