Finden sich Partner für eine Unternehmung, so sie benötigen für ihr Schaffen, d.h. den Gegenstand ihres Unternehms, und produktive Ordnung für ihre Unernehmung, einen Sitz bzw. Ort, an dem sich das Unternehmen niederlässt und eine Satzung als Rechtsrahmen, d.h. ein Gesellschaftsvertrag verteilt die Rechte und Pflichten der Partner und legt somit die grundlegende Ordnung der Gesellschaft fest.
Ein Gesellschaftsvertrag regelt dabei i.d.R. mindestens den Name der Gesellschaft (d.h. die etwaige Firmierung im Handelsverkehr bei offenen Handelsgesellschaften, GmbHs etc.), Gegenstand der Gesellschaft, ihren Sitz, die Gesellschafter, die Beteiligungsverhältnisse (Höhe, Aufbringung und Verteilung etwaigen Stammkapitals, weitere Beiträge) und die Geschäftsführung. Weitere Regelungen des Gesellschaftsvertrags (der sog. „Satzung“ betreffen zumeist das Verhältnis der Gesellschafter zueinander, d.h. deren Stimmrechte, oder die Bedingungen für einen Austritt aus der GmbH, sowie Kontrollorgane (bspw. Aufsichtsrat).
Dr. Markus Rente berät in gesellschaftsrechtlichen Fragen (z.B. Rechtsformwahl, Auslegung bestehender Satzungen) und erstellt und prüft Gesellschaftsverträge insbesondere von Gesellschaften bürgerlichen Rechts (sog. GbR), sillen Gesellschaften, offenen Handelsgesellschaften und GmbHs.