Dr. Markus Rente ist mit 15 Jahren Erfahrung im Vertragsrecht, Vertragsgestaltung/AGB ein gefragter Fachmann. Er begleitet Transaktionen, führt und unterstützt Vertragsverhandlungen, und berät bei der Gestaltung, Umgestaltung und Aktualisierung (Vertragsrevisionen) von Verträgen, und zeigt Lücken oder Schlupflöcher in Vertragswerken.
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Einen Blick in die Welt des Vertrags- und Wirtschaftsrechtes wirft unser Blog:
Vertragsklauseln gegen die Inflation In Verträgen bzw. in Allgemeinen Geschäftsbedingungen können Regelungen zur Inflation aufgenommen werden, z.B.: Wertsicherungsklauslen Wenn Vertragspartner sich vor dem Risiko einer Inflation, d.h. der Entwertung des Geldes und dem damit verbundenen Ungleichgewicht schützen wollen, können sie eine sog. Wertsicherungsklausel vereinbaren. Oft geschieht das in Mietverträgen, die lange Laufzeiten haben. Die Wertsicherungsklausel passt den Preis an die allgemeine Preisentwicklung an. Die Zulässigkeit von Wertsicherungsklauseln ist gesetzlich im Preisklauselgesetz geregelt, da diese Vereinbarungen ihrerseits zur Inflation beitragen. Preisanpassungsklauseln Aber nicht nur die Inflation, auch steigende Preise halten zahlreiche Branchen in Atem. Händler, Betriebe und Kunden müssen mit Lieferengpässen und Preissteigerungen zu Recht kommen. Gestiegenen Kosten werden weitergegeben, denn bleiben Hersteller bzw. Betriebe auf den gestiegenen Einkaufspreisen sitzen. Preisanpassungsvereinbarungen bieten einen Ausweg, etwa für den Fall, dass die Einkaufspreise um einen bestimmten Prozentsatz steigen. |
Energiepreise LG Düsseldorf: Energieversorger bleibt an Preisgarantien gebunden Unternehmern kommt diese Rechtsprechung zwar nicht unmittelbar zu Gute. Allerdings gilt auch für Energielieferungsverträge zwischen Unternehmen der Grundsatz: pacta sunt servanda - Verträge sind zu erfüllen, d.h. auch eine etwaige Preisgarantie. Preiserhöhung Energielieferverträge können (müssen aber nicht) mit einer Preisgarantie abgeschlossen werden. Sie enthalten aber oft auch Klauseln über die Anpassung von Preisen (die allerdings bereits in einigen Fällen von den Gerichten für rechtswidrig erklärt und aufgehoben wurden). Eine Preiserhöhung ist aber auch bei einer Preisanpassungsklausel grundsätzlich nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich (§ 41 Abs. 5 EnWG).
Sonderkündigungsrecht Wenn ein Energielieferant die Preise erhöhen will, kann den Vertrag grundsätzlich gekündigt werden. Der Vertrag endet durch die Kündigung an dem Vortag, ab dem der neue, erhöhte Preis zu zahlen gewesen wäre. Anderes ist es, wenn „separierte Preisanpassungsklausel“ vereinbart wurde (D.h.: Der Energielieferant muss hoheitlich bedingte Preisänderungen bei der Steuer, den Umlagen oder Abgaben gesondert anpassen, und gibt die Änderungen dieser Preisbestandteile lediglich weiter, sowohl Erhöhungen als auch bei Senkungen des Preises). Wenn es sich um eine hoheitlich bedingte Preisanpassung handelt, besteht kein Sonderkündigungsrecht. Falls es sich um Grundversorgung handelt, muss der Lieferant strengere Anforderungen erfüllen (§ 5 Abs. 2, 3 StromGVV/GasGVV), u.a. die beabsichtigten Änderungen öffentlich bekannt geben. Ein Grundversorgungsvertrag kann unabhängig vom Sonderkündigungsrecht jederzeit mit einer Frist von nur zwei Wochen gekündigt werden. |
BGH: Keine Kürzung des Heimentgelts bei coronabedingten Besuchs- und Ausgangsbeschränkungen |
Gesetzesentwurf zur besseren Bekämpfung von Mietwucher |
BGH zur Betriebsschließungsversicherung in der COVID-19-Pandemie Der Bundesgerichtshofs hat entschieden (Urteil vom 26. Januar 2022 – Az. IV ZR 144/21), dass einem Versicherungsnehmer auf der Grundlage der im entschiedenen Fall vereinbarten Versicherungsbedingungen keine Ansprüche aus einer Betriebsschließungsversicherung wegen einer im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie erfolgten Schließung der von ihm betriebenen Gaststätte in Schleswig-Holstein zustehen. Versicherungsschutz bestehe nur für Betriebsschließungen, die zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern angeordnet werden. Die meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserreger ergeben sich aus dem Katalog in § 2 Nr. 2 ZBSV 08, der nach dem für die Auslegung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen maßgeblichen Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers abschließend ist und weder die Krankheit COVID-19 noch den Krankheitserreger SARS-CoV-2 aufführt. |
BGH zur Unwirksamkeit eines Kaufvertrages über den Patientenstamm einer Zahnarztpraxis Während der Verkauf einer Zahnarztpraxis als Ganzes, d.h. inklusive Patientenstamm, rechtlich möglich ist, ist der Bundesgerichtshof dem - isolierten - Verkauf des Patientenstammtes entgegen getreten: § 8 Abs. 5 der Berufsordnung für die Bayerischen Zahnärzte vom 18.01.2006 in der ab dem 01.03.2014 geltenden Fassung hat der BGH ist als Verbotsgesetz i.S.d. § 134 BGB angesehen und den „Verkauf eines Patientenstamms“ ist als rechtlich nicht möglich eingeordnet. Quelle und mehr erfahren: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.11.2021, Az. VIII ZR 362/19 |
BGH: Preisnachlass für Mietverhältnis als Vertrag zu Lasten Dritter Die Mieterin einer Wohnung in Berlin verlangte von ihrer ehemaligen Vermieterin (gleichzeitig Verkäuferin) die teilweise Rückzahlung von unter Vorbehalt gezahltem und höheren Kaufpreises von 16.300 Euro: Nachdem die damalige Hauseigentümerin das vermietete Objekt 2015 in Wohnungseigentum aufgeteilt hatte, verkaufte sie das Objekt. Laut Kaufvertrag war der Kaufpreis der Wohnung, die mit einem Mietervorkaufsrecht belastet war, um 10% zu mindern, falls diese "mit dem laufenden oder einem anderen Mietverhältnis geliefert" wird. Das Gericht sah darin eine Abrede, wonach der Vorkaufsberechtigte einen höheren Preis zu bezahlen hat als der Erstkäufer, und sah auch eine in Bezug auf den höheren Preis unzulässige und deshalb insoweit unwirksame Vereinbarung zu Lasten Dritter. BGH, Urteil vom 23.02.2022, Az. VIII ZR 305/20 |
BGH: Makler-Provision ist Schaden, wenn Immobilienkäufer sich vom Vertrag löst |
Immobilienkauf: Landgericht Cottbus lehnt Aufklärungspflicht für Doppelmord vor mehr als 20 Jahren ab Die Klage auf Rückabwicklung eines Immobilienkaufvertrages wegen behaupteter arglistiger Täuschung blieb ohne Erfolg. Die Verkäuferin hatte die Klägerin nicht darauf hingewiesen, dass sich im verkauften Wohnanwesen mehr als 20 Jahre zuvor ein Verbrechen ereignet hatte. Aus der Pressemitteilung: "Zum einen bestand schon keine Hinweispflicht der Klägerin. Eine solche ungefragte Aufklärungspflicht besteht immer dann, wenn der Vertragspartner redlicherweise einen entsprechenden Hinweis erwarten darf. Eine allgemeine Pflicht, Umstände zu offenbaren, die für den Vertragsschluss des anderen bedeutsam sein können, gibt es aber nicht. Eine Pflicht, beim Verkauf eines Hauses ungefragt auf ein dort verübtes Verbre-chen hinzuweisen, kann deshalb zwar durchaus bestehen. Dies gilt nach der Entscheidung des Landgerichts jedoch nicht zeitlich unbegrenzt, weil die Bedeutung dieses Ereignisses für eine Kaufentscheidung im Lauf der Zeit erfahrungsgemäß immer weniger wird. Hier lagen zwischen dem Doppelmord und dem Verkauf des Hauses an die Klägerin mehr als 20 Jahre, so dass die Beklagte schon deshalb nicht mehr zur ungefragten Offenbarung des Verbrechens verpflichtet war. |
OLG München: Verwalter bei Leginoellenbefall berechtigt, die betoffene Wohnung, den Eigentümer und den Befall zu nennen Die Angabe in der verschickten Tagesordnung wurde als erforderlich erforderlich angesehen. Denn: Nur so konnte sichergestellt werden, dass die eingeladenen Miteigentümer über alle für die durchzuführende „Aussprache und Beschlussfassung über weitergehende Maßnahmen zum Legionellenbefall und deren Finanzierung“ erforderlichen Informationen verfügten und die „Aussprache und Beschlussfassung“ vollständig durchführen konnten. Denn nur bei Kenntnis, wer von den Teilnehmern der Eigentümerversammlung von dem Legionellenbefall betroffen war, konnten die übrigen Miteigentümer die einzelnen Redebeiträge zutreffend einordnen und Nachfragen an die betroffenen Eigentümer stellen etwa zum Umfang der Arbeiten in den betroffenen Wohnungen oder an den im Sondereigentum stehenden Wasserarmaturen, oder zu angekündigten Mietminderungen des betroffenen Mieters, und mit den betroffenen Eigentümern über etwaige Ansprüche der Miteigentümergemeinschaft oder die Verteilung der entstandenen und noch anfallenden Kosten diskutieren. |
Corona-Wirtschaftshilfen verlängert bis Ende Juni 2022 Die Corona-Wirtschaftshilfen werden als Absicherungsinstrument bis Ende Juni 2022 verlängert. Auch die ergänzenden Programme der Neustarthilfe für Soloselbständige und Härtefallhilfen werden parallel zur Überbrückungshilfe IV verlängert. |
Bußgelder bei Datenschutzverstößen |
Reform der Grundsteuer Das Bundesverfassungsgericht hat den Gesetzgeber aufgefordert, bis Ende 2019 die Grundsteuer zu reformieren. Auf der Grundlage des reformierten Grundsteuer- und Bewertungsrechts sollen für alle rund 36 Millionen wirtschaftliche Einheiten des Grundbesitzes neue Bemessungsgrundlagen für Zwecke der Grundsteuer ab dem Kalenderjahr 2025 zu ermittelt werden.Dazu werden ab 2022 neue Grundsteuerwerte festzustellt, die der Grundsteuer ab dem Kalenderjahr 2025 zugrunde gelegt werden. Für Wohngrundstücke sollen im Wesentlichen folgende Angaben erhoben werden: Lage des Grundstücks Details finden Sie in der Pressemitteilung des Bundesfinanzministeriums. |
Schadensersatz bei unberechtigtem Schufa-Eintrag Das LG Mainz hat mit Urteil vom 12. November 2021 (Az. 3 O 12/20) einem Kläger einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 5.000 EUR aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO wegen eines unberechtigten Schufa-Eintrags zugesprochen (dem Verfahren lag eine Strom-Rechnung von knapp 300 € zu Grunde). |
COVID-19-Gesetz |
BGH zur Form von Grundstückskaufverträgen |
Referenzen
Die Dr. Rente Anwaltskanzlei hat für Unternehmen insbesondere aus den Sektoren Versicherungsvermittlung, (Sonder-)maschinenbau, Messtechnik, Ingeniere/physikalische Grundlagenforschung die Vertragswerke zu Kunden, Vertrieb nebst zugehörige Allgemeiner Geschäftsbedingungen gestaltet, betreut und Vertragsrevisionen bzw. Anpassungen an geänderte rechtliche und/oder technische Rahmenbedingungen geleistet.
Seine Expertise ist - auch von anderen Anwaltskanzleien - in den Bereichen Standartisierung von Rechtstexten / Textbausteinssysteme hoch geschätzt.
Im Bereich Processingverträge hat Dr. Markus Rente an der langjährigen Behandlung von Gegenstandswerten über 10 Mio € mitgewirkt, bis zur Gründung der Dr. Rente Anwaltskanzlei.