Dr. Markus Rente
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Testamentseröffnung

Die Testamentseröffnung (auch: "Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen", vgl. § 348 FamFG) ist das Verfahren, in dem Inhalt jedes Schriftstücks, das nach seiner äußeren Form oder seinem Inhalt eine Verfügung von Todes wegen sein kann, den Beteiligten zur Kenntnis gebracht wird.

Das zuständige Amtsgericht führt das Verfahren von Amts wegen durch. Örtlich zuständig  (§ 343 FamFG) ist das Gericht, in dessen Bezirk der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte.

Das Gericht kann zur Eröffnung der Verfügung von Todes wegen einen Termin bestimmen und die gesetzlichen Erben sowie die sonstigen Beteiligten zum Termin laden und den Inhalt mündlich bekannt geben (§ 348 FamFG). Es kann stattdessen den Beteiligten gemäß schriftlich den Inhalt des Testaments bekannt geben, ihnen also eine Kopie des Testaments mit Eröffnungsvermerk (Stempel) und Eröffnungsprotokoll zusenden (was häufig geschieht).

Das Nachlassgericht prüft dabei nicht, ob das Testament wirksam ist.