Rechtsnachfolge ist der Übergang von Rechten und Pflichten von einem Rechtssubjekt auf ein anderes (lateinisch Sukzession). Das übertragende Rechtssubjekt heißt dabei Rechtsvorgänger, das in die Rechte und Pflichten eintretende Rechtsnachfolger.
Der Erbe wird gemäß § 1922 BGB Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers.
Tel. 089 - 2154 7045
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