Auseinandersetzungsvereinbarung: Grundsätzlich kann eine Erbengemeinschaft vorbehaltlich testamentarischer Vorgaben durch Verteilung des Nachlasses aufgelöst werden, im gegenseitigen Einvernehmen der Miterben. Ggf. kann bspw. eine Teilungsversteigerung hinzukommen, wenn eine Immobilie im Nachlass enthalten ist.
Erbteilsverkauf: Der Erbteil kann ggf. auch verkauft werden, wodurch der Verkäufer aus der Erbengemeinschaft ausscheidet.
Abschichtung: Schließlich kann die Erbenstellung gegen Zahlung einer Abfinung an die übrigen Mitglieder der Erbengemeinschaft aufgegeben werden (sog. Abschichtung).
Abwicklung und Durchsetzung: Kommen diese einvernehmlichen Möglichkeiten nicht in Betracht, so kann eine Abwicklung und ggf. Durchsetzung entlang der gesetzlichen Vorgaben erfolgen.
Ungeteilte Erbengemeinschaft: Zwar ist die Erbengemeinschaft nach dem Gesetz darauf angelegt, geteilt zu werden. Gleichviel sind in der Praxis immer wieder ungeteilte Erbengemeinschaften anzutreffen.
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