Auskunftsanspruch des Erben gegen den Erbschaftsbesitzer
Der Nachlass geht im Zeitpunkt des Todes automatisch auf den Erben über. Dies gilt unabhängig davon, ob der Erbe den Nachlass in seinem Bestand und Umfang kennt.
Daher kann der Erbe Auskunft von dem Erbschaftsbesitzer fordern. Dadurch kann der Erbe sein Risiko bzw. seine Haftung einschätzen, und auch leichter Besitz von den einzelnen Gegenständen der Erbschaft ergreifen.
Der Erbschaftsbesitzer ist nach § 2027 Abs. 1 BGB verpflichtet, dem Erben über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen. Zum geschuldeten Auskunftsumfang gehören auch diejenigen Gegenstände, die Voraus (§ 1932 BGB) oder Vorausvermächtnis (§ 2150 BGB) sein sollen, der Verbleib von Erbschaftsgegenständen und Surrogate (§ 2019 BGB), sowie Nutzungen (§ 2020 BGB).
Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigen Erben
Der Pflichtteilsberechtigte kann gem. § 2314 BGB von dem Erbe Auskunft über den Bestand des Nachlasses verlangen Dieser Anspruch ist durch Vorlage eines Bestandsverzeichnis (§ 260 BGB) zu erfüllen, das Auskunft gibt über die beim Erbfall tatsächlich vorhandenen Nachlassgegenstände. Der Bestand des Nachlasses ist per Datum des Erbfalls auszuweisen (i.d.R. zum Todestag).
Der zur Auskunft verpflichtete Erbe muss ggf. über sein eigenes Wissen hinaus sich auch die zur Auskunftserteilung notwendigen Kenntnisse soweit möglich verschaffen, und dazu bspw. auch von einem Auskunftsrecht gegenüber dem Kreditinstitut des Erblassers Gebrauch machen..
Es kann auch Auskunft durch Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses verlangt werden, Wertermittlung gefordert werden und ggf. einen Anspruch auf Versicherung an Eides Statt über die Richtigkeit geltend gemacht werden.