Dr. Markus Rente
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Arbeitsvertrag

Für Arbeitsverträge gilt grundsätzlich das Prinzip der Vertragsfreiheit, so dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer also den Inhalt des Vertrages frei festlegen können - und das sogar mündlich, denn ein Arbeitsvertrag kann mündlich geschlossen werden (auch wenn das in der Regel nicht ratsam ist).

Vorgaben an den Inhalt von Arbeitsverträgen gibt § 2 NachweisG. Ein Arbeitsvertrag sollte also die dort genannten Angaben enthalten. Weitere Themen bieten sich je nach Bedarf zur Regelgung an:

  • Probezeitdauer (Kündigungsfrist während Probezeit)
  • Vergütungsfortzahlung bei Arbeitsausfall
  • Anzeigepflicht von Nebentätigkeiten
  • Möglichkeit der Übertragung gleichwertiger Aufgaben nach Qualifikation des Arbeitnehmers
  • Zahlungsart
  • Verpflichtung zur Ableistung von Überstunden im zumutbaren Rahmen
  • Vermögenswirksame Leistungen
  • Wettbewerbsverbot
  • Geheimhaltung- / Know-How-Schutz
  • Eingruppierung und ggf. Einstellung in welchem Berufsjahr
  • Ausschlussfristen

Die Dr. Rente Anwaltskanzlei bietet die Gestaltung von Arbeitsverträgen für Arbeitgeber/Unternehmen an. Dabei besteht auch die Möglichkeit, bereits vorhandene Formulare in einzelnen Klauseln weiterzuentwickeln.

Haben Sie Fragen? Wir beraten Sie gerne. Übrigens: Bereits mit einer unverbindlichen Anfrage bzw. vorab für einen Telefontermin eingereichte Unterlagen fallen unter das Mandatsgeheimnis.


§ 611 BGB § 105 GewO

Bundesarbeitsministerium