Arbeitsvertrag
Für Arbeitsverträge gilt grundsätzlich das Prinzip der Vertragsfreiheit, so dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer also den Inhalt des Vertrages frei festlegen können - und das sogar mündlich, denn ein Arbeitsvertrag kann mündlich geschlossen werden (auch wenn das in der Regel nicht ratsam ist).
Vorgaben an den Inhalt von Arbeitsverträgen gibt § 2 NachweisG. Ein Arbeitsvertrag sollte also die dort genannten Angaben enthalten. Weitere Themen bieten sich je nach Bedarf zur Regelgung an:
- Probezeitdauer (Kündigungsfrist während Probezeit)
- Vergütungsfortzahlung bei Arbeitsausfall
- Anzeigepflicht von Nebentätigkeiten
- Möglichkeit der Übertragung gleichwertiger Aufgaben nach Qualifikation des Arbeitnehmers
- Zahlungsart
- Verpflichtung zur Ableistung von Überstunden im zumutbaren Rahmen
- Vermögenswirksame Leistungen
- Wettbewerbsverbot
- Geheimhaltung- / Know-How-Schutz
- Eingruppierung und GGf. Einstellung in welchem Berufsjahr
- Ausschlussfristen
Die Dr. Rente Anwaltskanzlei bietet die Gestaltung von Arbeitsverträgen für Arbeitgeber/Unternehmen an. Dabei besteht auch die Möglichkeit, bereits vorhandene Formulare in einzelnen Klauseln weiterzuentwickeln.
Bei Interesse ist Ihr direkter Ansprechpartner Dr. Markus Rente.
§ 611 BGB § 105 GewO
Bundesarbeitsministerium