Haben Sie Fragen? Wir beraten Sie gerne. Rufen Sie uns einfach an!
Ein Arbeitnehmer kann eine Abfindung bei Ende des Arbeitsverhältnisses erhalten: Eine außerordentliche, einmalige Zahlung vom Arbeitgeber. Als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes und der damit verbundenen Verdienstmöglichkeiten. Einzelheiten zeigt der nachfolgende Beitrag.
Wann wird eine Abfindung gezahlt?
Im Fall einer Kündigung besteht nicht etwa "von selbst", d.h. grundsätzlich ein Rechtsanspruch auf Zahlung einer Abfindung. Eine Abfindung wird regelmäßig gezahlt, wenn
Ein Anspruch auf Abfindung besteht jedoch, wenn dieser bspw. in einem Sozialplan oder Tarifvertrag vorgesehen ist.
Wieso Kündigungsschutzklage?
Eine Kündigungsschutzklage gibt dem Arbeitnehmer zwar keinen Anspruch auf eine Abfindung. Denn: Die Klage ist auf die gerichtliche Feststellung gerichtet, dass die Kündigung unwirksam war, d.h. das Arbeitsverhältnis nicht beendet hat). Dennoch zahlen Arbeitgeber oft eine Abfindung, wenn eine Kündigungsschutzklage erhoben wird: Denn bei einer langen Verfahrensdauer besteht das Risiko, den Lohn für die Zeit nachzahlen zu müssen, während der der Arbeitnehmer aufgrund der Kündigung nicht gearbeitet hat.
Eine Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung erhoben werden (vgl. § 4 KSchG).
Wie hoch ist die Abfindung?
Die Höhe einer Abfindungszahlung ist Verhandlungssache. Üblich ist der sog. Haustarif, d.h. die Zahlung eines halben Bruttomonatsgehaltes pro Jahr der Betriebszughörigkeit:
Abfindung = Bruttomonatsgehalt / 2) x Beschäftigungsjahre.
Allerdings kann dieser "Haustarif" auch überschritten werden, z.B. wenn die Kündigung des Arbeitgebers rechtswidrig ist.
Wie hoch sind Steuern und Sozialabgaben?
Die Abfindung ist kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Somit müssen keine Beiträge zur Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung gezahlt werden (etwas anderes gilt für die freiwillig gesetzlich Versicherten. Bei ihnen zählt die Abfindung als versicherungspflichtiges Einkommen.)
Die Abfindung gilt als steuerpflichtiger Arbeitslohn und ist daher grundsätzlich voll zu versteuern. Eine Abfindung wird allerdings nicht "regelmäßig" gezahlt, und zählt steuerlich aus diesem Grund zu den außerordentlichen Einkünften (vgl. § 34 EStG). Diese sog. "Fünftelregelung" gilt, wenn
Danach wird die Steuer wie folgt ermittelt:
Berechnungsbeispiele gibt der Abfindungsrechner am Anfang dieses Beitrages.